Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2026, mit der die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 5 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen, LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„§ 2
Kontingentierung
Im Jahr 2026 dürfen 7.700 Aaskrähen (Nebel- und Rabenkrähen) erlegt werden.“
In § 4 wird die Wortfolge „Inhaberinnen/Inhabern einer gültigen Jagdkarte“ durch die Wortfolge „Personen, die eine gültige Jagdkarte innehaben,“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird zweimal das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt sowie die Wortfolge „für Naturschutz“ gestrichen.
In § 7 wird das Datum „1. Juli 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2026 treten § 2, § 4, § 5 Abs. 1 und § 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Mai 2026, in Kraft.“