Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2026, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 geändert wird
Auf Grund des § 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:
Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2025, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „29 Euro“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Hilfs- und Zuschussmöglichkeiten von Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sind vorrangig auszuschöpfen.“
In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „3.100 Euro“ durch den Betrag „3.200 Euro“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 wird der Betrag „74 Euro“ durch den Betrag „76 Euro“ ersetzt.
Dem § 11a wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2026 treten § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. April 2026 in Kraft.“
Die Anlagen 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungs-bestimmungen) werden neu erlassen.