Gesetz vom 22. November 1984 über die Verwendung der Vergütungen von bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern
StF: LGBl.Nr. 10/1985 - Landtagsmaterialien: 139/1984
Der Landtag hat beschlossen:
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§ 1 alte Dokumentnummer
Die Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Landtages als Vertreter des Landes im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen das Land beteiligt ist, gebühren, fließen dem Land zu.
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§ 2 alte Dokumentnummer
Über die Verwendung der Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Gemeinderates einer Gemeinde Tirols als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen die Gemeinde beteiligt ist, gebühren, entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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§ 3 alte Dokumentnummer
Die im § 1 genannten Personen haben dafür zu sorgen, daß die Vergütungen und Sitzungsgelder dem Land zukommen.
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§ 4 alte Dokumentnummer
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
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