10000113•Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
10000113Nachtfahrverbot für LastkraftfahrzeugeOrdinance01.12.1989
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"4010 Geschwindigkeit, Nachtfahrverbot, Straßenpolizei"
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}Verordnung der Landesregierung vom 7. November l989, mit der
auf bestimmten Straßen in Tirol ein Nachtfahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 71/1989
Auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 86/1989, wird verordnet:
Auf folgenden Straßen ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr verboten:
(1) Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind Fahrten
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 lit. e gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. März 1986, mit der auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten wurde, außer Kraft.