10000186•Wasserschongebiet Götzner Alm
10000186Wasserschongebiet Götzner AlmOrdinance01.02.1995
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}Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 1995 zum Schutz der Stollenquellen der Wasserversorgungsanlage Götzens im Bereich der Götzner Alm (Wasserschongebiet Götzner Alm)
StF: LGBl. Nr. 14/1995
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Zum Schutz der im Bereich der Götzner Alm entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Götzens genutzten Stollenquellen wird im Gebiet der Gemeinde Götzens das Wasserschongebiet Götzner Alm festgelegt.
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt das gesamte Gebiet der Gemeinde Götzens südlich jener Linie, die vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze zwischen Birgitz und Götzens mit der 1.550m-Höhenlinie (ü. A.) zum Mundloch des Stollens 4 und von hier abwinkelnd zur Kote 1801 bei der Bergstation des Pfriemesköpfelliftes führt.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 550m ü.A.
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Stollenquellen nicht zu erwarten ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft
Kartographische Darstellung des Wasserschongebietes
(Anlage nicht darstellbar)