Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2005 über die
Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
LGBl. Nr. 122/2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1 Im RIS seit
Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
Im RIS seit
22.12.2021
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 122/2002, außer Kraft.