10000273•Schiffahrt, Beschränkungen auf bestimmten Seen in Tirol
10000273Schiffahrt, Beschränkungen auf bestimmten Seen in TirolOrdinance29.05.1998
Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der
Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol
erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 56/1998
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Auf den in der Anlage angeführten Seen ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Vortriebsleistung von mehr als 500 Watt, am Achensee mit Fahrzeugen mit einer Vortriebsleistung von mehr als 2200 Watt, angetrieben werden, verboten.
Im RIS seit
19.05.2022
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, LGBl. Nr. 17/1980, außer Kraft.
Achensee
Blindsee
Brennersee
Egelsee
Fernsteinsee
Frauensee
Haldensee
Hechtsee
Heiterwanger See
Herzsee
Hintersteiner See
Längsee
Lanser See
Mittersee
Möserer See
Natterer See
Obernberger See
Pfrillsee
Piburger See
Pillersee
Plansee
Reintaler See
Schwarzsee
Thiersee
Traualpsee
Tristacher See
Urisee
Vilsalpsee
Walchsee
Weißensee
Wildmoossee
Wildsee oder Seefelder See
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"8710 Schiffahrt"
],
"citations": [],
"source_id": "LTI11000273",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 56/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2022 ",
"stammnorm_bgblnummer": "56/1998"
},
"content": {
"source_id": "LTI11000273",
"bundesland": "T",
"applikation": "LrKons"
}
}