Gesetz vom 12. Mai 2004 über die integrierte Vermeidung der
Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung
StF: LGBl. Nr. 46/2004 - Landtagsmaterialien: 62/2004
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1 Intensivhaltung, Intensivaufzucht
Anlagen zur Intensivhaltung oder Intensivaufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
§ 2 Strafbestimmung
(1) Wer entgegen dem § 1 eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 3 Im RIS seit
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, umgesetzt.
Im RIS seit
02.01.2014