Forstschutzorgane
Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. Dezember 2005 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Forstaufsichts- und der Forstschutzorgane
LGBl. Nr. 5/2006
Aufgrund der §§ 3 Abs. 5 und 15 Abs. 2 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Metall (Bronze) in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Form und Größe (46 × 45 Millimeter) herzustellen. Es zeigt - erhaben gearbeitet - in der Mitte das Tiroler Landeswappen. In gleicher Weise ist am oberen Rand des Dienstabzeichens das Wort "Tirol", am verbleibenden Rand das Wort "Forstaufsichtsorgan" bzw. "Forstschutzorgan" anzubringen.
§ 2
§ 2
Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Forstaufsichtsorgan bzw. Forstschutzorgan deutlich sichtbar zu tragen.
§ 3
§ 3
Der Dienstausweis für Forstaufsichts- bzw. Forstschutzorgane ist entsprechend der Anlage 2 mit den Abmessungen 115 Millimeter × 160 Millimeter, einfach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Forstaufsichts- und Forstschutzorgane, LGBl. Nr. 45/1980, außer Kraft.
Anl. 1
Anlage 1 nicht darstellbar
Anl. 2
Anlage 2 nicht darstellbar