Beachte
Zur zwischen 19. April und 15. Juni 2017 geltenden Fassung siehe die Verordnung LGBl. Nr. 33/2017.
Zur zwischen 23. März und 19. Juni 2020 geltenden Fassung siehe die Verordnung LGBl. Nr. 37/2020.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden
StF: LGBl. Nr. 12/2011
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Z 1, 3 und 6 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
Im RIS seit
01.03.2011
§ 1 Im RIS seit
Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen:
Im RIS seit
29.03.2023
§ 2 Im RIS seit
Beim Verbrennen biogener Materialien gemäß § 1 lit. a bis d sind folgende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten:
Im RIS seit
29.03.2023
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird, LGBl. Nr.81/1998, außer Kraft.