Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 2018, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt werden, für die Geldstrafen in abgekürzten Verfahren eingehoben werden dürfen (Tiroler Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung – TOAV)
StF: LGBl. Nr. 136/2018
Aufgrund der §§ 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
18.12.2018
§ 1 Im RIS seit
Für die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen durch Organstrafverfügungen bzw. Anonymverfügungen Geldstrafen in der dort jeweils festgesetzten Höhe eingehoben bzw. vorgeschrieben werden.
Im RIS seit
18.12.2018
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.