Gesetz, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages festgesetzt wird (Tiroler Wohnbauförderungsbeitragsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 153/2018 - Landtagsmaterialien: 370/2018
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
03.01.2019
§ 1 Im RIS seit
Die Höhe des Tarifs wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.
Im RIS seit
03.01.2019
§ 2 Im RIS seit
Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.
Im RIS seit
03.01.2019
§ 3 Im RIS seit
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.