20000818•Sachkundenachweis für Hundehalter, Verordnung
20000818Sachkundenachweis für Hundehalter, VerordnungOrdinance01.04.2020
Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 30/2020
Aufgrund des § 6a Abs. 9 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
12.03.2020
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.
Im RIS seit
12.03.2020
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
Im RIS seit
12.03.2020
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:
Im RIS seit
12.03.2020
Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei
Im RIS seit
12.03.2020
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.
Im RIS seit
12.03.2020
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
Im RIS seit
12.03.2020
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