20000831•Almschutzverordnung
20000831AlmschutzverordnungOrdinance01.07.2020
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"6630 Alm, Weide"
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"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 71/2020",
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}Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2020 über die Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten auf Almen (Almschutzverordnung)
StF: LGBl. Nr. 71/2020
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 103/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
01.07.2020
(1) Besucher von Almen (Wanderer, Radfahrer und dergl.) haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Auf das Weidevieh ist Rücksicht zu nehmen, Nutzungskonflikte sind zu vermeiden.
(2) Insbesondere haben Besucher von Almen
Im RIS seit
01.07.2020
Während der Zeit des Almbetriebes haben Besucher von Almen, welche einen Hund mit sich führen, diesen unter Kontrolle zu halten und an der kurzen Leine zu führen. Die Begegnung von Hunden mit dem Weidevieh (insbesondere mit Muttertieren) ist zu vermeiden. Ist ein Angriff von Weidevieh absehbar, so ist der Hund sofort abzuleinen.
Im RIS seit
01.07.2020
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
01.07.2020