Verordnung der Landesregierung vom 15. September 2020, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 103/2020
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
02.10.2020
§ 1 Im RIS seit
Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
Im RIS seit
02.10.2020
§ 2 Im RIS seit
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
Im RIS seit
02.10.2020
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.