Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 141/2020
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
21.01.2021
§ 1 Im RIS seit
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wird mit 1,035 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 949,46 Euro.
Im RIS seit
21.01.2021
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Im RIS seit
21.01.2021
Anl. 1 Im RIS seit
Beachte
Anlage in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2020, LGBl. Nr. 150/2020