20000883•Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II
20000883Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und IIOrdinance30.09.2021
Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. September 2021 zum Schutz der Tiefbrunnen Stangl I und II der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl (Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II)
StF: LGBl. Nr. 133/2021
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
30.09.2021
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl genutzten Wasservorkommen der Tiefbrunnen Stangl I und II wird das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet mit einer Gesamtfläche von 31,80 ha in der Stadtgemeinde Wörgl zum Wasserschongebiet erklärt.
(2) Das Wasserschongebiet besteht aus zwei unmittelbar aneinander angrenzenden Zonen, wobei die Zone 1 von der Zone 2 weitgehend umschlossen wird. Die Zone 1 ist mit einer orangen Begrenzungslinie sowie orange schraffiert dargestellt. Die Zone 2 ist nach außen durch eine grüne Linie begrenzt sowie grün schraffiert dargestellt; die innere Begrenzung in jenem Bereich, wo sie die Zone 1 umschließt, ergibt sich aus den Außengrenzen der Zone 1. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Mai 2000, Zl. IIIa1-14.218/9, für den unmittelbaren Bereich der Tiefbrunnenanlagen Stangl I und II festgelegte Schutzgebiet gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 (GSt. Nr. 574/2 und 574/3, beide KG Wörgl-Rattenberg, Koordinatenpunkte 2 bis 5 bzw. 6 bis 9) ist nicht Teil des Wasserschongebietes. Die genaue Begrenzung der Zonen 1 und 2 sowie des Schutzgebietes ergibt sich aus der direkten geradlinigen Verbindung der in der Anlage 2 aufgelisteten, chronologisch nummerierten Koordinatenpunkte, definiert durch einen Rechts- und Hochwert gemäß Gauss-Krüger-System (Gauss-Krüger Central / M31, EPSG Code 31255).
(3) Die von den Zonen 1 und 2 des Wasserschongebietes jeweils berührten Grundstücke sind in der Anlage 3 dargestellt.
(4) Die in der Anlage 1 kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Stadtgemeinde Wörgl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.
Im RIS seit
30.09.2021
In der Zone 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
Im RIS seit
30.09.2021
In der Zone 1 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Im RIS seit
30.09.2021
In der Zone 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Im RIS seit
30.09.2021
(1) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.
(2) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf
Im RIS seit
30.09.2021
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
30.09.2021
Im RIS seit
30.09.2021
Im RIS seit
30.09.2021
Im RIS seit
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