Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2023, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird
StF: VBl. Tirol Nr. 76/2023
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Mautgesetzes Kaiserbachtalweg, LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
01.08.2023
§ 1 Im RIS seit
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 40,- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.
Im RIS seit
01.08.2023
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird, LGBl. Nr. 23/2015, außer Kraft.