Verordnung der Landesregierung vom 28. November 2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 87/2023
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2023
§ 1 Im RIS seit
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wird mit 1,097 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 1.155,84 Euro. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze und sonstigen Beträge sind aus der Anlage ersichtlich.
Im RIS seit
15.12.2023
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.