Verordnung der Landesregierung vom 14. Mai 2024, mit der die Höhe der Ausgleichsabgabe für Spielplätze angepasst wird
StF: LGBl. Nr. 29/2024
Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes – TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
25.04.2025
§ 1 Im RIS seit
Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach § 25 Abs. 1 TVAG werden wie folgt angepasst:
Im RIS seit
25.04.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2022, mit der die Höhe der Ausgleichsabgabe für Spielplätze angepasst wird, LGBl. Nr. 33/2022, außer Kraft.