Pilotregionen für die nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichtete Koordinierungsstelle | Omnilex
20001035•Pilotregionen für die nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichtete Koordinierungsstelle
Pilotregionen für die nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichtete Koordinierungsstelle
20001035Pilotregionen für die nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichtete KoordinierungsstelleOrdinance18.11.2025
Verordnung der Landesregierung vom 4. November 2025, mit der Gemeinden zu Pilotregionen bestimmt werden, in denen die Zusammenarbeit mit der nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichteten Koordinierungsstelle erprobt wird
StF: VBl. Tirol Nr. 131/2025
Aufgrund des § 49 Abs. 20 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
04.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Zur Erprobung der Zusammenarbeit mit der nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichteten Koordinierungsstelle werden folgende Gemeinden zu Pilotregionen bestimmt:
Im RIS seit
04.12.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.