Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2025, mit der die Höchstbeträge für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe angepasst werden
StF: LGBl. Nr. 85/2025
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
10.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt:
Im RIS seit
10.12.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.