20001038•Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
20001038Ambulanzgebühren in den öffentlichen KrankenanstaltenOrdinance01.01.2026
Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
StF: LGBl. Nr. 89/2025
Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. b und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
17.12.2025
Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.
Im RIS seit
17.12.2025
(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 2 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.
(2) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,169 Euro festgesetzt.
Im RIS seit
17.12.2025
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 96/2024, außer Kraft.
Im RIS seit
17.12.2025
Im RIS seit
17.12.2025
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