Gesetz über die Unterstützung des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften
StF: LGBl. Nr. 16/2026 - Landtagsmaterialien: 5/2026
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
20.03.2026
§ 1 Im RIS seit
Die Landesregierung wird ermächtigt und beauftragt, zum Zweck der Sicherung des Bestandes des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften
Im RIS seit
20.03.2026
§ 2 Im RIS seit
(1) Die Landesregierung hat die Gewährung des verlorenen Zuschusses (§ 1 lit. a) an folgende Bedingungen zu knüpfen:
(2) Die Haftungsübernahme (§ 1 lit. b) darf ausschließlich für Darlehen erfolgen, die vom Tiroler Gemeindeverband zur Erfüllung der in Abs. 1 lit. a genannten Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden.
Im RIS seit
20.03.2026
§ 3 Im RIS seit
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.