Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen
Baupolizei der Gemeinde Stanzach auf die Bezirkshauptmannschaft | Omnilex
LGBL_TI_19950117_1•Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen
Baupolizei der Gemeinde Stanzach auf die Bezirkshauptmannschaft
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen
Baupolizei der Gemeinde Stanzach auf die Bezirkshauptmannschaft
LGBL_TI_19950117_1Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen
Baupolizei der Gemeinde Stanzach auf die BezirkshauptmannschaftGazette17.01.1995
Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 1994, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei der Gemeinde Stanzach auf die Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen wird
Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde Stanzach (Beschluß des Gemeinderates vom 4. Oktober 1994) verordnet:
§ 1
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird bei Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Stanzach (Beschluß des Gemeinderates vom 4. Oktober 1994) auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.