Verordnung der Landesregierung vom 25. April 1995, mit der die Vergütung für die Mitglieder des Landesvergabeamtes festgesetzt wird
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tiroler Vergabegesetzes, LGBl. Nr.
87/1994, wird verordnet:
§ 1
Die Mitglieder des Landesvergabeamtes haben, sofern sie nicht Landesbedienstete sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine Vergütung nach Maßgabe des § 2.
§ 2
Den Mitgliedern des Landesvergabeamtes gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine Vergütung von S 220,-, für jede Sitzung jedenfalls eine Vergütung von mindestens S 650,-.
§ 3
Die Auszahlung der Sitzungsgelder hat von Amts wegen vierteljährlich im nachhinein zu erfolgen.
§ 4
Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe des Sitzungsgeldes nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.