LGBL_TI_19950608_50•Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird
LGBL_TI_19950608_50Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wirdGazette08.06.1995
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 2. Juni 1995 betreffend die Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen
Filmbewertungskommission der Länder
Artikel 4 der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder vom 16. Juni 1978 hat zu lauten:
"Artikel 4
Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audivisionsveranstalter und den Fachverband der Audivisions- und Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften, in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
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