Verordnung der Landesregierung vom 4. Juni 1996 über die Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden für die Führung der
Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 1995
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:
§ 1
Der Pauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 1995 mit S 380,- für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1995 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.