LGBL_TI_19961008_64•Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations- Verordnung
LGBL_TI_19961008_64Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations- VerordnungGazette08.10.1996
Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1996, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)
Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 und 23 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:
§ 1
Organisation der Berufsschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
Bezeichnung: Landesberufsschule für Gartenbau
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden und zwar in jeder Schulstufe 360
Bezeichnung: Landesberufsschule für Forstwirtschaft
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden und zwar in jeder Schulstufe 360
§ 2
Organisation der Fachschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 3180 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 1300, in der zweiten Schulstufe 1080 und in der dritten Schulstufe 800
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Haushaltungsschule
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: eine
Unterrichtsausmaß: 1400 Unterrichtsstunden
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 2800 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 1400
Bezeichnung: Fachschule für ländliche Hauswirtschaft
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 3880 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten und zweiten Schulstufe jeweils 1400 und in der dritten Schulstufe 1080
Landwirtschaft
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 260 und in der zweiten Schulstufe 360
Bezeichnung: Hauswirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 260 und in der zweiten Schulstufe 360
Forstwirtschaft
Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 680 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 320 und in der zweiten Schulstufe 360
Gartenbau
Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 920 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 360 und in der zweiten Schulstufe 560
§ 3
Unterrichtsausmaß
Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen um höchstens 5 v. H. überschritten oder um höchstens 10 v. H. unterschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 17 und 22 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988 darf jedoch keinesfalls unterschritten werden.
§ 4
Selbständige Fachschulen
(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).
(2) Die einstufigen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeshaushaltungsschulen Breitenwang und Landeck-Perjen sind selbständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Haushaltungsschulen Breitenwang und Landeck-Perjen).
§ 5
Angeschlossene Berufs- und Fachschulen
Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 26/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/1993 außer Kraft.
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