Gesetz vom 13. März 1997 über die Errichtung eines Schul- und Kindergartenbaufonds (Tiroler Schul- und Kindergartenbaufondsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung, Zweck
Zur Unterstützung
§ 2
Aufbringung der Mittel
§ 3
Verwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
§ 4
Aufgaben
(1) Im Rahmen des Fondszweckes nach § 1 obliegen dem Fonds:
(2) Fondsleistungen nach Abs. 1 dürfen nur im Zusammenhang mit Vorhaben gewährt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Schul- oder Kindergartenerhalters erforderlich sind.
(3) Auf die Gewährung von Fondsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5
Richtlinien
Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Fondsleistungen zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
§ 6
Übergangsbestimmung
Das Vermögen des Schul- und Kindergartenbaufonds nach dem Schul- und Kindergartenbaufondsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1981 ist dem nach § 1 errichteten Fonds zuzuführen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Schul- und Kindergartenbaufondsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1981 außer Kraft.