Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über die Festsetzung des von den Landesbeamten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
Auf Grund des § 2 lit. c Z. 1 sublit. bb des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/1996, wird verordnet:
§ 1
Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit dem billigsten für das innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden Fahrtarif, umgerechnet auf einen Kalendermonat, festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Bote für Tirol Nr. 388/1996 außer Kraft.