Verordnung der Landesregierung vom 22. April 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/1995 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundstücke Nr. 2373/1, 2374, 2375, 2376/1, 2377, 2379/1, 2380, 2381, 2382, 2383, 2384, 2386, 2387, 2388, 2389, 2391 und die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 2376/2, 2379/2, 2392, 2393 sowie 2394, KG Mils, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.