Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 1997, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Tiroler
Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1975 wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/1996 wird wie folgt geändert:
- Im Abschnitt II Verkehrswesen hat die Tarifpost 11 zu lauten:
"11. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für
ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken
in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)
a) bis zur Dauer einer Woche S 080,-
b) bis zur Dauer eines Monats S 250,-
c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren S 800,-."
- Im Abschnitt V Sonstige Angelegenheiten wird folgende Bestimmung als Z. 32 angefügt:
"32. Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten
Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler
Parkabgabegesetzes 1997, LGBl. Nr. 29)
a) bis zur Dauer einer Woche S 080,-
b) bis zur Dauer eines Monats S 250,-
c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren S 800,-."
Artikel II