Gesetz vom 8. Oktober 1997 über die Übertragung von Aufgaben und die Zuweisung von Landesbediensteten an die DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH wird die Besorgung folgender Aufgaben für das Land Tirol übertragen:
Die Entwicklung von Datenverarbeitungsmodellen für Verwaltungsabläufe und von Vernetzungen unter Anwendung zeitgemäßer Telematikdienste sowie die Erbringung aller dazu erforderlichen Dienste, insbesondere
§ 2
(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der DVT-Daten-Verarbeitung- Tirol-GmbH ihren Dienst versehen.