Verordnung der Landesregierung vom 2. November 1997 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols
Auf Grund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Unterbringungsgebühr je Nächtigung einschließlich Frühstück
300,- Schilling.
Verpflegsgebühr
je Mittagessen 80,- Schilling,
je Abendessen 60,- Schilling.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols, LGBl. Nr. 101/1995, außer Kraft.