Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Dezember 1997 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997
Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 91 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen in allen Fällen im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz, LGBl. Nr. 46/1993, außer Kraft.