Verordnung der Landesregierung vom 10. März 1998, mit der die Verordnung über die Vergütung für besondere Gefährdung und die Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachebeamte der Gemeinden geändert wird
Auf Grund des § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Vergütung für besondere Gefährdung und die Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachebeamte der Gemeinden, LGBl. Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/1994, wird wie folgt geändert:
Der zweite Satz des § 3 hat zu lauten:
"Sie beträgt für jede Stunde 25,- Schilling."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.