Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
§ 1
Allgemeines Verbot
Auf den in der Anlage angeführten Seen ist die Ausübung der Schiffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als 500 Watt ausgestattet sind, verboten.
§ 2
Ausnahmen
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
§ 3
Strafbestimmung
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes bestraft.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, LGBl. Nr. 17/1980, außer Kraft.
Anlage
Verzeichnis der Seen
Achensee
Blindsee
Brennersee
Egelsee
Fernsteinsee
Frauensee
Haldensee
Hechtsee
Heiterwanger See
Herzsee
Hintersteiner See
Längsee
Lanser See
Mittersee
Möserer See
Natterer See
Obernberger See
Pfrillsee
Piburger See
Pillersee
Plansee
Reintaler See
Schwarzsee
Thiersee
Traualpsee
Tristacher See
Urisee
Vilsalpsee
Walchsee
Weißensee
Wildmoossee
Wildsee oder Seefelder See