Verordnung der Landesregierung vom 26. Mai 1998, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundstück Nr. 384 KG Wörgl-Kufstein sowie die in der Anlage dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 386/1 und 1079 KG Wörgl-Kufstein von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.