Verordnung der Landesregierung vom 26. Mai 1998, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird
Auf Grund des § 62a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt für Fondskrankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997.
§ 2
Bettenhöchstzahlen
(1) Die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten je Fachrichtung wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 1 festgesetzt.
(2) Betten für Begleitpersonen im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.
§ 3
Großgeräte
Die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Tiroler Krankenanstaltenplan
Bettenhöchstzahlen
Anlage nicht darstellbar.
Anlage 2
Tiroler Großgeräteplan 1998
Anlage nicht darstellbar.