Verordnung der Landesregierung vom 26. Mai 1998 über die Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1997
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:
§ 1
Der Pauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 1997 mit S 380,- für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1997 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.