Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. September 1998, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:
§ 1
Ausnahmen
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien wird entgegen dem § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.