Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:
a) im a. ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck
1.764,- Schilling,
b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten
1.251,- Schilling.
Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach lit. a und b um 210,- Schilling.
(3) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 900,-
Schilling.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 93/1997, außer Kraft.