LGBL_TI_19990309_12•Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Großache
LGBL_TI_19990309_12Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf der GroßacheGazette09.03.1999
Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. Februar 1999 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Großache
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
§ 1 Allgemeines Verbot
Auf der Großache von Fluss-km 19,000 (Dorfbrücke in Kirchdorf i. T.) bis Fluss-km 0,000 (Staatsgrenze in Kössen) ist das Fahren mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Ausnahmen
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
§ 3 An- und Ablegestellen
Das Einsetzen oder Herausnehmen der im § 2 lit. a angeführten Ruderfahrzeuge oder Schwimmkörper darf, außer in Notfällen, nur an den dafür vorgesehenen, in der Anlage genannten An- bzw. Ablegestellen erfolgen.
§ 4 Strafbestimmung
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern, LGBl. Nr. 35/1993, soweit sie die Großache betrifft, außer Kraft.
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Anlage
An-/Ablegestellen
Fluss- Gemeinde Nähere Bezeichnung
Kilometer der An-/Ablegestellen
und Uferseite
19,000 Kirchdorf i. T. Dorfbrücke; linkes Ufer
11,100 Kirchdorf i. T. Hagerbrücke; linkes Ufer
4,800 Kössen Einmündung "Lofererbach";
rechtes Ufer
2,200 Kössen Bauhof; rechtes Ufer
1,300 Kössen Sandbank; rechtes Ufer
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