Verordnung der Landesregierung vom 8. Februar 2000, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/1999, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke .209, .278, .279, 3753/1 und 3753/11 KG Heiligkreuz sowie die in den Anlagen 2 bis 4 dargestellten Grundstücke 186, 960, 961, 962, 963, 964, 965, 966, 967, 2129 und Teile der Grundstücke 109/1, 109/2, 114, 117, 121, 124, 129, 132, 137, 140, 145, 148, 153, 156, 161, 164, 169, 172, 177, 180, 740/1, 1674/1, 1676/4 und 1677/3 KG Rum von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.