Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 8/2000 wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten:
"(1) Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v. H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 50 v. H. der angemessenen Anschaffungskosten für die Musikinstrumente betragen. Sie ist in Abhängigkeit davon festzusetzen, inwieweit
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.