Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Juli 2000, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 30/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/1999 wird wie folgt geändert:
- Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Allgemeine Präsidialangelegenheiten folgende Bestimmung eingefügt:
"Sachgebiet Repräsentationswesen: Repräsentation;
Auszeichnungen; Erbhofangelegenheiten; Hoheitszeichen;
Kanzleigeschäfte des Hofkirche-Erhaltungsfonds."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2000 in Kraft.