Gesetz vom 5. Juli 2000, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng, LGBl. Nr. 38/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1996 wird wie folgt geändert:
- Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:
"(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und
Rückfahrt) für
a) Krafträder S 14,-
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen S 35,-
c) Omnibusse
-
für jede beförderte Person S 8,50
-
bei Durchführung von Schülerausflugs-
fahrten für jede beförderte Person S 4,20"
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Tarif der Maut auf der Straße Hinterriss-Eng erhöht wird, LGBl. Nr. 30/1980, außer Kraft.