Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2000, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1997 und 21/1998 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/2000, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 dargestellte Teilfläche des Grundstückes 699/1 (KG Angath) von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.
(2) Weiters wird die Anlage zu § 1 Abs. 2 in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 2 bis 9 dargestellten Teilflächen der Grundstücke 81, 82/3, 103/1, 103/6, 105/1, 1967/8, 1967/10, 2811/2, 2818/1, 2818/2, 2831, 3338/5, 3849, 3850/1, 3850/2, 3851, 3912, 5343, 5344, 5659, 5712, 5884, 5936/1 und 5945 (alle KG Breitenbach) von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
(3) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.