LGBL_TI_20001019_69•VO über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren
LGBL_TI_20001019_69VO über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und PrüfungsgebührenGazette19.10.2000
Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2000 über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren
Aufgrund der §§ 3 Abs. 5, 21 Abs. 8 und 22 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, wird verordnet:
§ 1
Verwandtstellung von Lehrberufen
Die in der Anlage A genannten Lehrberufe werden verwandt gestellt.
§ 2
Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten
(1) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander wird in der Anlage B bestimmt.
(2) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen und solchen gewerblicher Art wird in der Anlage C bestimmt.
§ 3
Prüfungsvergütung
Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung:
a) Lehrer außerhalb der Lehrverpflichtung
je angefangene Stunde S 250,-,
je angefangene Korrekturstunde S 150,-,
pro Hausarbeit S 250,-,
je angefangene Stunde Vorbereitungszeit
bei praktischen Prüfungen S 125,-,
wobei maximal zwei Stunden Vorbereitungszeit in Rechnung gestellt
werden dürfen;
b) Meister je angefangene Stunde S 250,-;
c) Personen, die eine inländische Universität, eine einschlägige
höhere Land- und Forstwirtschaftliche Lehranstalt oder eine
sonstige allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule
erfolgreich besucht haben,
je angefangene Stunde S 250,-.
§ 4
Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt:
a) für die Facharbeiterprüfung S 1.500,-, für die Meisterprüfung
S 3.000,-, für eine Zusatzprüfung S 1.000,-;
b) für die Wiederholungsprüfung
pro wiederholtem Teil
der Facharbeiterprüfung S 500,-,
pro wiederholtem Teil
der Meisterprüfung S 1.000,-,
pro wiederholtem Teil
der Zusatzprüfung S 500,-.
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 15 der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350/1994, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871/1997, außer Kraft.
Anlage A
Verwandtstellung von Lehrberufen
Forstwirtschaft mit Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft.
Gartenbau mit Friedhofs- und Ziergärtner;
Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Chemielaborant.
Anlage B
Lehrberufen untereinander
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um zwei Jahre verkürzter
Lehrzeit
Landwirtschaft Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft,
Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft, Forstgarten- und
Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche
Lagerhaltung
Ländliche Haus-
wirtschaft Landwirtschaft, Gartenbau,
Feldgemüsebau, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft,
Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft
Gartenbau Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Feldgemüsebau Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Obstbau und
Obstverwertung Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Weinbau und
Kellerwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Molkerei und
Käsereiwirtschaft Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Pferdewirtschaft Landwirtschaft
Geflügelwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft
Bienenwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft
Forstwirtschaft Landwirtschaft
Forstgarten- und
Forstpflegewirt-
schaft Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft
Landwirtschaftliche Lagerhaltung Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter
Lehrzeit (Vollanrechnung)
Gartenbau Feldgemüsebau
Feldgemüsebau Gartenbau
Obstbau und
Obstverwertung Weinbau und Kellerwirtschaft
Weinbau und
Kellerwirtschaft Obstbau und Obstverwertung
Forstwirtschaft Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
Forstgarten- und
Forstpflege
wirtschaft Forstwirtschaft
Anlage C
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter
Lehrzeit
Blumenbinder und -händler
(Florist), Friedhofs- und
Ziergärtner, Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau
Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und
Käsereiwirtschaft
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